Zu den Kaiser Energie - Angeboten
Unsere Produkte bieten Ihnen flexible, kurze Laufzeiten und eine kurze Kündigungsfrist. Schließen Sie jetzt Ihren Wunschtarif ab:
Kaiser Strom green: 6 Monate (Erstvertragslaufzeit)
Kaiser Strom classic: 1 Monat
Kaiser Strom dynamik: 1 Monat
Kaiser Gas green: 6 Monate (Erstvertragslaufzeit)
Kaiser Gas classic: 1 Monat
Sie erhalten am Ende Abrechnungszeitraums und zum Jahresende eine exakte Verbrauchsabrechnung. Haben Sie weniger als angegeben verbraucht, überweisen wir Ihnen den Betrag als Gutschrift zurück. Haben Sie mehr verbraucht werden wir unsere Forderung gemäß Einzugsermächtigung von Ihrem Konto abbuchen. Zudem passen wir Ihre zukünftigen Abschläge der aktuellen Verbrauchsmenge an, damit Nachzahlungen und Gutschriften weitgehend vermieden werden.
Um Ihren Gasverbrauch schätzen zu können, orientieren Sie sich am besten an Ihrer vorherigen Verbrauchsabrechnung.
Zum Wechsel
Sie schließen Ihren Strom- bzw. Gasvertrag auf unserer Website ab. Sofort im Anschluss erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Die weiteren Formalitäten erledigen wir für Sie. Zu Lieferbeginn erhalten Sie von uns eine Vertragsbestätigung und die Berechnung Ihrer Abschläge anhand Ihres angegebenen Verbrauchs.
Bitte informieren Sie sich anhand der Grafik über die einzelnen Schritte und die voraussichtliche Dauer des Lieferantenwechsels.
Sie schließen Ihren Strom- bzw. Gasvertrag auf unserer Homepage innerhalb von 6 Wochen nach Einzug ab. Stellen Sie sicher, dass Sie mit dem gleichen Einzugsdatum auch bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet sind. Die Anmeldung zur Netznutzung und alle weitere Formalitäten erledigen wir für Sie. Zu Lieferbeginn erhalten Sie von uns eine Vertragsbestätigung und die Berechnung Ihrer Abschläge anhand Ihres angegebenen Verbrauchs.
Kaiser Energie übernimmt alle Formalitäten der Kündigung bei Ihrem bisherigen Lieferant für Sie.
Die Zählernummer finden Sie auf Ihrer letzten Strom- bzw. Gasrechnung oder direkt auf dem Zähler.
Nein, den Zählerstand bekommt Kaiser Energie von Ihrem Netzbetreiber übermittelt. Zur Kontrolle der übermittelten Zählerstände empfiehlt es sich aber den Zähler zum Wechseltermin abzulesen. In der Regel kommt bei einem Anbieterwechsel Ihr Netzbetreiber auf Sie automatisch zu.
Nach Vertragsabschluss
Sie haben das Recht Ihren Vertrag innerhalb 14 Tagen nach Abschluss schriftlich zu widerrufen.
Bei all unseren kaiserlichen Tarifen sollten Sie spätestens 2 Wochen zum jeweiligen Monatsende in Textform kündigen.
Sie teilen uns die Änderung per E-Mail oder anhand unseres Kontaktformulars mit.
Energiewirtschaftliche Grundbegriffe
Der Grundpreis ist ein monatlicher Betrag, der unabhängig vom Verbrauch zu entrichten ist. Er beinhaltet die Aufwendung für Leistungsbereitstellung, Abrechnung und allgemeine Vertriebskosten.
Der Arbeitspreis beschreibt den Preis, der pro Rechnungseinheit - Kilowattstunde (kWh) - fällig wird: Also die Kosten für den verbrauchten Strom. Er beinhaltet sämtliche damit zusammenhängende Kosten wie Beschaffungskosten, Netzentgelte, Konzessionsabgaben, staatliche Steuern und Abgaben.
Für die Versorgung der Verbraucher mit Strom, Gas und Wasser müssen Leitungen verlegt und betrieben werden. Hierfür werden auch öffentliche Verkehrswege und Flächen genutzt. Die Betreiber der Netze müssen den jeweiligen Städten und Gemeinden für die Nutzung dieser Fläche eine Nutzungsgebühr bezahlen, die so genannte Konzessionsabgabe. Sie ist im Arbeitspreis bereits enthalten.
Um die Energie zu jedem Kunden in Deutschland nach Hause zu bringen, werden bereits vorhandene Netze genutzt. Der jeweilige Netzbetreiber vor Ort berechnet hierfür ein Netznutzungsentgelt. Mit den Entgelten werden die Kosten, z. B. für Erneuerung, Wartung, Instandhaltung, Bau und Betrieb gedeckt. Die Netzentgelte sind Teil des Strompreises, den der Kunde an seinen Lieferanten zahlt.
Wenn Sie auf Ihre Gasuhr schauen, ist Ihnen sicher schon aufgefallen, dass dort Kubikmeter (m³) gemessen werden. Auf Ihrer Jahresrechnung tauchen aber Kilowattstunden (kWh) auf. Dies ist das marktübliche Verfahren und auch von den Verbänden so empfohlen. Gas ist ein Naturprodukt und schwankt daher in seiner Güte - es bringt mal mehr, mal weniger Heizleistung. Der Brennwert – wie viele kWh bekomme ich pro m³ - schwankt. Die Normwerte liegen zwischen 10 und 12 kWh je m³ Gas, die genauen Werte bekommen wir vom Netzbetreiber übermittelt und rechnen damit genau ab.
Die Ökosteuer gilt in Deutschland seit dem 1. April 1999. Sie ist eine (Mengen-)Steuer auf den Energieverbrauch. Für Strom ist dies die Stromsteuer. Steuerbefreiungen sind unter anderem für verbrauchsnahe kleine Stromerzeugungsanlagen und für Strom aus Erneuerbaren Energien vorgesehen. Für Gas gilt die Erdgassteuer.
Dieses Gesetz regelt die Förderung von Anlagen, die zugleich Strom und Wärme erzeugen. Hierbei handelt es sich um ein besonderes umweltfreundliches Verfahren, mit dem Brennstoff und Kohlenstoffdioxid-Emissionen eingespart werden. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß KWKG bzw. EnFG auf die Verbraucher umgelegt. Wir leiten diese Umlageeinnahmen an den Netzbetreiber weiter.
Ziel des Gesetzgebers ist es, stromintensive Industriebetriebe nach § 19 StromNEV sowie Elektrolyseure gemäß § 118 Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unter bestimmten Bedingungen von den Entgelten für den Energietransport teilweise bis vollständig zu entlasten. Zudem sollen gemäß der sogenannten Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur (BNetzA) Verteilnetzbetreiber (VNB), die besonders stark von der Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Mehrkosten erhalten. Aktuell liegt der Aufschlag für besondere Netznutzung (bis einschl. 2024 Umlage nach § 19 StromNEV) bei netto 1,558 Cent/kWh.
Über die Offshore-Netzumlage sollen Entschädigungszahlungen an Windparkbetreiber finanziert werden, wenn deren Anlagen durch Probleme mit dem Netzanschluss keinen Strom einspeisen können. Über die Haftungsregelung erhalten Windparkbetreiber 90 Prozent der vom Gesetzgeber versprochenen Einspeisevergütung, wenn ein Netzanschluss nicht rechtzeitig zustande kommt oder aufgrund von Störungen ausfällt. Darüber hinaus sollen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen in der Nord- und Ostsee gedeckt werden. Grundlage hierfür ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz, das im Juli 2017 in Kraft getreten ist. Wir leiten die Einnahmen an den Netzbetreiber weiter.
Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern. Das Entgelt beinhaltet die jährliche Messung der entnommenen Energie sowie die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung der Zählerdaten durch den Netzbetreiber bzw. Messdienstleister. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt. Wir leiten die Einnahmen dorthin weiter.